DIE OBLIGATORISCHE UNFALLVERSICHERUNG (UVG) Beginn des Versicherungsschutzes
Ab Antritt der Arbeit bzw. ab dem Zeitpunkt wenn sich der Versicherte auf den Weg zur Arbeit begibt.
Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet mit dem 30. Tag, an dem der Anspruch auf
mindestens den halben Lohn oder Lohnersatz aufhört.
Abredeversicherung
Der Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle kann durch eine sogenannte Abredeversicherung
um weitere 180 Tage verlängert werden, wenn diese innerhalb der 30-tägigen Nachdeckungsfrist, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vereinbart wird.
Versicherter Verdienst
Der Versicherte Verdienst beträgt CHF 126‘000.00. Dieser wird vom Bundesrat bestimmt.
Wer ist obligatorisch versichert?
Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmende gelten Personen, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss den Kriterien der AHV ausüben. Teilzeitangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit nicht mindestens 8 Stunden erreicht, sind nur gegen Berufsunfälle (wozu in diesem Fall auch Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg zählen) versichert.
Zu den Versicherten gehören auch:
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Hausangestellte
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Reinigungspersonal in privaten Haushaltungen
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Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
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Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontäre und Personen, die zur
Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Schnupperlehrlinge)
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Personen, die in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätig sind
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Akkordanten und Reisevertreterinnen und Reisevertreter, wenn sie nicht
Selbständigerwerbende sind
- Arbeitnehmende in der Landwirtschaft
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mitarbeitende Familienmitglieder des Arbeitgebenden, wenn sie einen
Barlohn beziehen und/oder Beiträge an die AHV entrichten
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Pensionierte (AHV-Bezüger), die als Angestellte weiterarbeiten, auch wenn
keine Beiträge an die AHV entrichtet werden
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Mitglieder von Verwaltungsräten, die im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit.
Anspruch auf Leistungen
Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung bei:
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Ambulante Heilbehandlung
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Taggeld UVG, ab 3. Tag 80 % des versicherten Verdienstes
(bei Teilinvalidität entsprechend weniger
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Invaliden- und Hinterlassenenrenten, 80 % des versicherten Verdienstes
(bei Teilinvalidität entsprechend weniger)
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Integritätsentschädigung
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Hilflosenentschädigung
DIE UNFALL-ZUSATZVERSICHERUNG (UVG-Z)
Der Leistungskatalog und der maximal versicherte Lohn der obligatorischen Unfallversicherung sind begrenzt.
Wir bieten Ihnen die Bedürfnisgerechte individuelle Leistungserweiterungen an, bei welchen Sie als verantwortungsvoller Arbeitgeber alle Ihre Angestellte oder zumindest einzelne Personengruppen versichern können.
In der UVG-Zusatzversicherung sind folgende Leistungen in Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung zu versichern:
- Taggeld ab 1. Tag in gewünschter Höhe
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Invaliditäts- und Todesfallkapital, als Ergänzung zu den UVG-Rentenleistungen
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Heilungskosten halbprivat oder privat
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Versicherung von nicht obligatorisch versicherten Lohnbestandteilen
(UVG Überschusslohn)
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Versicherungsschutz für allfällige Kürzungen der obligatorischen
Versicherungsleistungen
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Zahnbruchschäden, die durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt sind
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etc.
Weitere Zusatzleistungen
Übernahme von Kosten aus früheren Unfällen können speziell vereinbart werden. Wir beraten Sie gerne in Ihren Anliegen und bieten Ihnen Versicherungslösungen welche passend auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.