Unternehmen, die Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen 100% garantierten Versicherungsschutz bieten möchten, schliessen eine Vollversicherung ab.
Die wichtigsten Merkmale und die Vorteile der Vollversicherung
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Hundertprozentige Deckung für die Versicherten
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Individuelle Vorsorgeplangestaltung
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Beitragszahlung über kontokorrentmässig geführtes Vertragskonto
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Verwaltung des Versichertenbestands durch die Sammelstiftung
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Kosten für Führung und Kontrolle der Vorsorge entfallen
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Administrative Arbeiten entfallen zum einem grösseren Teil
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Schwankungsreserven sind nicht Notwendig
- Keine Sanierungsbeiträge
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Keine Zusatzprämien
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Die Erfüllung der «Legal Quote» ergibt sich aufgrund des Vollversicherungsmodells
2. Säule
Die berufliche Vorsorge (= zweite Säule) ergänzt die AHV/IV (= erste Säule) und soll im Alter die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Sie bietet ausserdem einen Schutz gegen die Risiken Invalidität und Tod. Arbeitnehmer sind in der 2. Säule auch gegen die Folgen von Berufsunfällen- und krankheiten gemäss Gesetz (UVG) versichert.
Obligatorisch zu versichern sind
- Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, ab 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres für Risiken Tod und Invalidität
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Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, ab 1. Januar nach Vollendung des
24. Altersjahres für die Altersversicherung und die Risiken Tod und Invalidität
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Jahreslohn über CHF 20'880.- (Stand 1.1.2011)
Obligatorisch zu versichender Lohn (koordinierter Lohn)
Die Berechnung des versicherten AHV-Jahreslohnes erfolgt, indem der Koordinationsabzug von CHF 24‘360.00 vom AHV-Jahreslohn (max. CHF 83'520.00) abgezogen wird.
Beginn der Versicherung
Beginn mit Antritt des Arbeitsverhältnisses (keine Versicherungspflicht bei befristeten Arbeitsverträgen von höchstens drei Monaten)
Ende der Versicherung
- Bei Anspruch auf die Altersleistungen
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Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats
nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung
versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig)
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Bei Unterschreitung des Mindestlohnes
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Wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des
Ablaufs der Rahmenfrist endet
Leistungen
- Alter (Altersrente, Pensionierten-Kinderrente)
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Tod (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrente)
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Invalidität (Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente)
Grundsätzlich werden alle Leistungen in Rentenform ausgerichtet. Versicherte haben jedoch das Recht ein Viertel des Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung und das restliche Altersguthaben als Rente zu beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann erweiterte Leistungen für diese Kapitaloption anbieten, indem der Versicherte die halbe oder sogar ganze Altersleistung beziehen kann.
Teuerung - Anpassung der Renten
Auf Anordnung des Bundesrates werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst. Danach ist die Anpassung alle 2 Jahre bis zum Pensionierungsalter anzupassen.
Umwandlungssatz
Mit dem Umwandlungssatz wir das vorhandene Altersguthaben in eine Rente umgerechnet. Seit 2005 sinkt der Umwandlungssatz von 7.2% auf 6.8% bis 2014, weil die durchschnittliche Lebenserwartung seit der Einführung des BVG zugenommen hat.
Finanzierung der Beruflichen Vorsorge
Die Verzinsung des Altersguthabens wird durch einen Mindestzinssatz finanziert. Dieser wird vom Bundesrat festgelegt.
Beiträge
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Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
(die Vorsorgeeinrichtung legt die Beitragshöhe des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers fest.
Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge
aller seiner Arbeitnehmer)
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Beiträge für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur
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Beiträge für die Insolvenz und andere Leistungen
Kassensysteme
Es lassen sich zwei Hauptgruppen von Vorsorgeeinrichtungen unterscheiden:
- Beitragsprimat
aus den einbezahlten Beiträgen werden die Leistungen für Alter, Todesfall und
Invalidität berechnet
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Leistungsprimat
aus den festgelegten Leistungen für Alter, Todesfall und Invalidität werden die
Beiträge berechnet
Autonome Pensionskasse
«Autonom» bedeutet: selbständig, unabhängig, eigengesetzlich. Die Autonomkassen verwalten ihr Anlagevermögen selbst. Allfällige Deckungs- und Finanzierungslücken werden auf die Vorsorgewerke überwälzt. Die Autonomkassen sind vollumfänglich für die Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen verantwortlich.
Teilautonome Pensionskasse
Auch die Teilautonomenkassen verwalten ihr Anlagevermögen selbst. Allfällige Deckungslücken bei den Altersguthaben werden auf die Vorsorgewerke überwälzt. Die teilautnomen Pensionskassen verwalten die Alterskapitalien selbst. Die Risiken Invalidität und Tod sichern sie über Versicherungsverträge ab.
Freizügigkeitsleistung
Das Ziel der Freizügigkeitsleistung ist, dass die versicherte Person beim Austritt bei gleichen Bedingungen (Lohn, Leistungen, Finanzierungen) keinen Verlust erleidet. Die versicherte Person erhält jährlich oder auf Wunsch einen Vorsorgeausweis. Auf diesem sind die aktuellen persönlich versicherten Leistungen ersichtlich.
Wohneigentumsförderung
Mit einem Vorbezug oder einer Verpfändung kann selbst genutztes Wohneigentum finanziert werden.
Vorbezug
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Spätestens 3 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung
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Mindestbetrag CHF 20‘0000.00
Verpfändung
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der Vorsorgeleistungen
oder
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der Freizügigkeitsleistungen
(die ganze Freizügigkeitsleistung oder ein festgelegter Betrag)
Auffangeinrichtung
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist verpflichtet
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Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht
nachkommen, anzuschliessen
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Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen
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Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen
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die Leistungen auszurichten
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die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und
für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die
obligatorische Versicherung durchzuführen
Bei der Auffangeinrichtung können sich folgende Personen freiwillig versichern lassen:
- Selbständigerwerbende und Auslandschweizer
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Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber
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Arbeitnehmer, die aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden und
diese weiterführen möchten
Steuern
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Volle Abzugsfähigkeit bei den direkten Steuern, auch von Beiträgen für die
überobligatorische berufliche Vorsorge
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Fällige Rentenleistungen seit 01.01.2002 sind bei den direkten Steuern als
Einkommen steuerbar
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Kapitalleistungen bei Renten werden zu einem tieferen Spezialsatz besteuert
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Kapitalleistungen im Rahmen der Wohneigentumsfördnerung werden zu einem
tieferen Spezialsatz besteuert