DIE VORSORGE IN DER SCHWEIZ – Drei-Säulen-Prinzip
Die 1. Säule (staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV/IV) dient der Existenzsicherung. Diese ist für die gesamte Bevölkerung obligatorisch..
Die berufliche Vorsorge (= zweite Säule) ergänzt die AHV/IV (= erste Säule) und soll im Alter die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Sie bietet ausserdem einen Schutz gegen die Risiken Invalidität und Tod. Arbeitnehmer sind in der 2. Säule auch gegen die Folgen von Berufsunfällen- und krankheiten gemäss Gesetz (UVG) versichert.
Die 3. Säule (private Vorsorge) ist die Selbstvorsorge, welche die beiden ersten Säulen ergänzt. Die private Vorsorge wird in die gebundene Vorsorge 3a und die freie Vorsorge 3b unterteilt. Wir bieten Ihnen ein breites Angebot an Lebensversicherungen, welches Ihrer Lebenssituation, Ihren Wünschen und Ihren Erwartungen entspricht:
- Anteilgebundene Lebensversicherung
- Fondsgebundene Lebensversicherung
- Fonds Kapitalisierung
- Fondskinder
- Gemischte Lebensversicherung
- Sparversicherung
- Todesfallversicherung
- Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- Privatrente
- Auszahlungskonto
- Prämienkonto
- Terminversicherung
- für alle wohnhafte und steuerpflichtige Erwerbstätige in der Schweiz
- Vorsorgebeiträge können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
- Für Erwerbstätige mit Pensionskasse: max. 6'768.00 (Stand 2018)
- Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse: 20% des Erwerbseinkommens bis zum
Maximalbetrag von CHF 33‘840.00 (Stand 2018)
- Während der Laufzeit sind Zinsen und Überschüsse steuerfrei
- Währen der Laufzeit fällt keine Vermögenssteuer an
- Die Kapitalauszahlung wird zu einem reduzierten Steuersatz besteuert
- Altersleistungen dürfen frühestens 5 Jahre vor ordentlicher Pensionierung
ausgerichtet werden (Frauen mit Alter 64 / Männer mit Alter 65)
In Ausnahmefällen ist ein Kapitalbezug, vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, auch während der Vertragsdauer möglich:
- Einkauf in die 2. Säule
- Erwerb von selbstbewohnten Wohneigentum
- Definitives Verlassen der Schweiz (der überobligatorische Teil kann immer bezogen
werden und für den Vorbezug des obligatorischen Teils gelten Staatsabkommen mit
der EU)
- Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Betriebliche Innovation bei selbstständiger Tätigkeit
- Wechsel in eine andere selbstständige Tätigkeit
- für erwerbstätige und nicht erwerbstätige Personen
- Vorsorgebeiträge können vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden
- Während der Laufzeit sind Zinsen und Überschüsse nicht generell steuerfrei
- Vorzeitige Vertragsauflösung, d.h. das angesparte Kapital kann jederzeit frei
verfügt werden
- Die Begünstigung ist frei wählbar