PATIENTENVERFÜGUNG

Die Patientenverfügung ist eine Vorausverfügung für eine zukünftige Situation. Eine im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähige Person bestimmt darin mehr oder weniger konkret und detailliert, wie sie im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit behandelt werden will, d.h., welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt und welche sie ablehnt.


1. Errichtung


Eine Patientenverfügung muss in schriftlicher Form errichtet und eigenhändig unterzeichnet werden und ist zu datieren. Es genügt somit, wenn eine vorformulierte Mustervorlage datiert und eigenhändig unterzeichnet wird.
Die Patientenverfügung verliert durch Zeitablauf ihre Gültigkeit nicht. Es besteht demnach kein Zwang, sie regelmässig zu erneuern, auch wenn ein solches Vorgehen bei einer Veränderung der Lebenssituation sehr zu empfehlen ist.
Eine Patientenverfügung kann in einem Vorsorgeauftrag integriert werden, der strengeren Formerfordernissen unterliegt.


2. Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Errichtung


Wer urteilsfähig ist, vermag in gültiger Weise eine Patientenverfügung zu errichten. Volle Handlungsfähigkeit (d.h. auch Mündigkeit) ist demnach nicht erforderlich. Urteilsfähigkeit ist dann gegeben, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits die intellektuelle Fähigkeit, konkrete Situationen und ihre Bedeutung für die eigene Zukunft zu verstehen und sich dazu einen eigenen freien Willen bilden zu können und andererseits die Fähigkeit, sich gemäss der eigenen Einsicht zu verhalten, d.h., auch einem gewissen äusseren Druck widerstehen zu können.


3. Wirksamkeit


Die Patientenverfügung wird erst mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Person, welche die Verfügung errichtet hat, wirksam. Grundsätzlich spielt die Ursache der Urteilsunfähigkeit keine Rolle; dies kann aufgrund eines Unfalls, einer fortschreitenden Erkrankung (z.B. Demenz) oder aufgrund einer psychischen Erkrankung eingetreten sein.


4. Inhalt der Patientenverfügung

4.1 Medizinische Massnahmen

In der Patientenverfügung bestimmt die urteilsfähige Person, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Medizinische Massnahmen sind alle Handlungen, die mit einem Eingriff in die körperliche- und/oder psychische Integrität der Patientin/des Patienten verbunden und deshalb grundsätzlich widerrechtlich sind. Der Begriff der medizinischen Massnahmen umfasst Massnahmen mit diagnostischem, präventivem und therapeutischem Zweck, beispielsweise Blutentnahmen oder Gabe von Blutprodukten, Operationen, medikamentöse Therapien oder auch die künstliche Zufuhr von Nahrung beispielsweise durch eine Magensonde. Massnahmen, die nicht mit einer Verletzung der körperlichen Integrität einhergehen, z.B. das Anbieten von Nahrung oder Körperpflege, fallen nicht unter den Begriff der medizinischen Massnahme und können deshalb in einer Patientenverfügung nicht verbindlich abgelehnt werden.

4.2 Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person

Es besteht gemäss Gesetz die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung eine oder mehrere vertretungsberechtigte Personen zu bezeichnen. Die vertretungsberechtigte Person ist bei Urteilunfähigkeit der Verfasserin/des Verfassers befugt, über die medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Die Entscheidungsfindung richtet sich in erster Linie nach den in der Patientenverfügung enthaltenen verbindlichen Weisungen. Fehlen solche Weisungen, bildet der mutmassliche Wille und die Interessen der urteilsunfähigen Person Massstab der Entscheidung.
Die bezeichnete Person ist nicht verpflichtet, den Auftrag zur Vertretung anzunehmen und kann ihn jederzeit mit sofortiger Wirkung niederlegen. Lehnt die eingesetzte Vertreterin/der eingesetzte Vertreter den Auftrag ab, kommt mangels Ersatzverfügung das gesetzliche Vertretungsrecht zum Zug. Ohne anderslautende Anordnung in der Patientenverfügung übt die vertretungsberechtigte Person ihre Aufgabe unentgeltlich aus. Die Erwachsenenschutzbehörde hat keine Möglichkeit, eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Aufgaben festzusetzen.

4.3 Ersatzverfügungen

In einer Patientenverfügung können Ersatzverfügungen getroffen werden für den Fall, dass die bezeichnete vertretungsberechtige Person den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt. Beispielsweise kann eine Ersatzperson bezeichnet werden, welche in diesem Fall die Vertretung übernehmen soll oder es kann angeordnet werden, dass die gesetzliche Regelung über die vertretungsberechtigte Person zur Anwendung kommen soll.


5. Hinterlegung

Die Verfasserin/der Verfasser einer Patientenverfügung muss selbst dafür sorgen, dass die Patientenverfügung im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit zugänglich ist und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bekannt wird. Es bietet sich an, sie beim Hausarzt zu hinterlegen, auf sich zu tragen oder aber einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung zu übergeben. Es besteht auch von Gesetzes her explizit die Möglichkeit, die Existenz einer Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen zu lassen. Dieser Hinweis ist freiwillig und wird auf Wunsch der versicherten Person jederzeit gelöscht. Die Pflicht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes abzuklären, ob eine Patientenverfügung besteht, beschränkt sich auf die Konsultation der Versichertenkarte, weshalb dieser Hinweis praktisch sehr zu empfehlen ist.


6. Widerruf


Ein Widerruf ist jederzeit und auch mündlich möglich. Die Verfügung kann von der urteilfähigen Patientin/dem urteilsfähigen Patienten auch gegenüber dem behandelnden Arzt jederzeit und formlos widerrufen werden.

 
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